Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Initiative Stolpersteine für München”. Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München erhielt er den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte des NS-Regimes, der Toleranz in der Gegenwart, des Dialogs mit Minderheiten und Bildungsarbeit. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung des Gedenk-Projektes „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig.

„Stolpersteine“ sind im Bürgersteig eingelassene 10x10x10 cm große Beton-Steine auf deren Oberseiten Messingplatten verankert sind. Darin sind eingestanzt: Name und Daten des Opfers. Tausende seit 1996 in Europa verlegte „Stolpersteine“ bilden inzwischen eine europaweite dezentrale Gedenkstätte. Herstellung und Verlegung der „Stolpersteine“ werden über Spenden und Beiträge der Mitglieder finanziert.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Gesamtvorstand Verträge für Dienstverhältnisse oder Dienstleistungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu beendigen. Auch die Mitglieder des Gesamtvorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses oder eines Dienstleistungsvertrages tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung von Verträgen ist der Gesamtvorstands. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit unter besonderer Berücksichtigung der Finanzsituation und der Vereinszwecke.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Andenkens an Verfolgte.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können volljährige Personen, juristische Personen, Vereine und Institutionen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung des Vereins;
  2. mit freiwilligem Austritt. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
  3. mit Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mehrheitlich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen

Die Vereinsmittel bestehen aus

  • Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
  • Spenden und Einnahmen sonstiger Art, auch solche von Dritten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dessen Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Stellvertreter können durch die Mitgliederversammlung hinzu gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungswünsche der Behörden einzuarbeiten.

Der Vorstand wird Mitglieder zur Programmdiskussion einladen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme des Jahresberichts samt Jahresrechnung des Vorstands, Aussprache und Entlastung des Vorstands;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung oder nach erfolgter Mitteilung der Tagesordnung in der Ladung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; sind auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der erschienenen und durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel sowie über die Auflösung des Vereins der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich bzw. geheim abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift vom Protokollführer festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Satzung wie beschloßen auf der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2024 in München.

Eintragung im Vereinsregister des AG München VR 201339